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AGB
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Gustav Obermeyer GmbH &
Co. KG
ALLGEMEINES
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Für
alle Lieferungen - auch für solche aus zukünftigen
Geschäften - gelten nachstehende Bedingungen als
vereinbart. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, außer wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
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Unsere
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den
Käufer vorbehaltlos ausführen. Erst durch
schriftliche Bestätigung werden Abschlüsse und
Vereinbarungen für uns verbindlich, auch soweit sie den
Vertragsinhalt abändern. Abreden, die von unseren
Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur für solche
Geschäfte, für die sie ausdrücklich vereinbart
werden. Sie haben weder rückwirkend Geltung noch gelten
sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut
schriftlich bestätigt werden.
ANGEBOT
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Unsere
Angebote sind grundsätzlich freibleibend, falls nicht
ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Wir sind an unsere
Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls verstehen wir sie als
Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen
bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages unserer
schriftlichen Bestätigung der Bestellung.
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Für
den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich
unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
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Änderungen
der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der
Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer
Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der
Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers
widersprechen.
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Teillieferungen
sind zulässig.
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Soweit
wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich übernommen
haben, sind Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Pläne, Material, Gewichts- und Maßangaben nur annähernd
maßgebend. Wir behalten uns an allen Angebotsunterlagen
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sollten Zeichnungen oder Skizzen
den Schutzvermerk nicht enthalten, sind sie dennoch geschützt.
Die Angebotsunterlagen dürfen weder nachgeahmt,
vervielfältigt, noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen
zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlagen
unverzüglich zurückzugeben.
Falls
kein Pflichtenheft vom Käufer vorliegt, gelten unsere
Anlagebeschreibungen wie vorgetragen oder angeboten. Unsere Angebote
ersetzen in diesem Fall das Pflichtenheft.
AUFTRAG
Erst
durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags, die für
den Umfang der Lieferung maßgebend ist, werden
Verpflichtungen begründet. Teillieferungen kann der Käufer
nicht zurückweisen. Liegen Muster, Zeichnungen und Modelle des
Käufers unserer Lieferung zugrunde, übernimmt der
Käufer die Haftung dafür, dass Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Wir sind berechtigt, dann vom Vertrag
zurückzutreten. Eventuell entstehender Schaden sind
vom Käufer zu ersetzen. Schutzvorrichtungen im Sinne
der Unfallverhütungsvorschriften werden insoweit
mitgeliefert, wie dies vereinbart ist.
Für
elektronische Einrichtungen und andere zugekaufte Komponenten
gelten die allgemeinen Bedingungen des Lieferanten dieser
Erzeugnisse.
Probematerial
Der
Käufer gewährleistet, dass wir rechtzeitig und in
ausreichender Menge den allgemeinen Maschinenbautoleranzen
entsprechendes Container- und Füllgutmuster in gleichbleibender
Originalqualität für
Einstellarbeiten an dem Liefergegenstand
erhalten.
PREISE
UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
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Unsere
Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger
Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird berechnet
und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft
zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
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Mangels
besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á
Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach
Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3
bei halber vereinbarter Lieferfrist
1/3 sobald entweder
die Lieferung, die Lieferbereitschaft oder die Abnahme der Maschine
erfolgt ist, es sei denn, es wurde anderes vereinbart.. Bei
Verzögerungen, die vom Käufer verursacht wurden,
spätestens 30 Tage nach Meldung der Lieferbereitschaft.
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Preisänderungen
sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbarten Liefertermin die Beschaffungspreise wichtiger
Rohstoffe (Edelstahl) um mehr als 10% gestiegen sind.. Erhöhen
sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne,
Materialkosten oder die marktmäßigen
Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend der Kostensteigerungen anzupassen. Der Käufer
ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die
Preisanpassungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
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Bei
verspäteter Zahlung werden -ohne dass es einer besonderen
Vereinbarung bedarf – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines
weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über
den jeweiligen Basiszinssatzes berechnen.
LIEFERZEIT,
LIEFERVERZÖGERUNGEN
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Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen
der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass
alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung
erfüllt hat. Insbesondere hat Freigabe der Zeichnungen
(Aufstellzeichung, Maschinenlayouts) innerhalb dreier Werktage durch
den Käufer zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die
Lieferzeit . Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu
vertreten hat.
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Die
Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung.
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Die
Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Ausschusswerden,
Streik und Aussperrung oder sonstigen unvorhergesehenen
Betriebsstörungen in unserem Werk oder bei unseren
Lieferanten und zwar auch dann, wenn sie während des
Lieferverzugs eintreten. Das Gleiche tritt ein, wenn
behördliche oder sonstige für die Ausführung von
Lieferungen erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen Dritter
oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche
Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen oder bei
nachträglicher Änderung der Bestellung.
GEFAHRENÜBERGANG
UND
ABNAHME
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Die
Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Käufer über,
auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, es sei denn,
es wurde Abweichendes vereinbart.. Verzögert sich der Versand
durch Verschulden des Käufers, so geht bereits vom Tag der
Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über.
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Eine
Transportversicherung wird auf Wunsch des Käufers
abgeschlossen.
EIGENTUMSVORBEHALT
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Wir
behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
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Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns
das Eigentum vor, an unseren Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen.
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Wir
sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestsellers
gegen Diebstahl-, Bruch, Wasser- und sonstigen Schäden zu
versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
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Der Käufer darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat der Käufer uns sofort zu unterrichten. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MWSt.) an uns ab. Ansonsten gelten gelten die VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte, Stand März 2002, V.4 -- V.6.
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Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
HAFTUNG
FÜR MÄNGEL
und GEWÄHRLEISTUNG
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Wir
gewährleisten, dass der Liefergegenstand im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs frei von Material- und
Fabrikationsfehlern ist. Das Recht des Käufers, Ansprüche
aus rechtzeitig angezeigten Mängeln geltend zu machen, verjährt
jedoch in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in
sechs Monaten, frühestens jedoch mit dem Ablauf der
Gewährleistungsfrist, die 12 Monate nach Gefahrenübergang
beträgt. Sollte der Liefergegenstand im Mehrschichtbetrieb
eingesetzt werden, so verkürzt sich die
Gewährleistungsfrist auf sechs Monate. Die Garantie erlischt,
falls der Käufer von dritter Stelle bezieht oder ohne
ausdrückliche Genehmigung durch den Verkäufer Fremdfirmen
zur Reparatur oder Modifikation der Anlage heranzieht.
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Wir
können die genannten Leistungen des Liefergegenstandes nur
gewährleisten, wenn absolut zeichnungsgerechtes,
fehlerfreies, trockenes Öl-, gratfreies und sauberes
Material zur Verwendung kommt und qualifiziertes Bedienpersonal
die Aufsicht, Bestückung, Wartung und Pflege vornimmt.
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Mängel
sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche
sind auf Nacherfüllung beschränkt. Zur Vornahme
aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur
Lieferung von Ersatzteilen und Ersatzmaschinen hat uns der Käufer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren
und auf Wunsch, Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Werden
Ersatzteile oder sonstige Formatteile von fremden Herstellern aus
Veranlassung des Käufers ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers
eingesetzt, so erlischt die Garantie für den kompletten
Liefergegenstand. Ist
dem Käufer der Austausch von eventuellen Ersatzteilen und
kleinere Reparaturen unter telefonischer Anleitung zumutbar, so
werden die Fahrtkosten unserer Servicetechniker berechnet, wenn
deren Anwesenheit dennoch gewünscht wird. Bei zweimaligem
Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der
Käufer berechtigt, die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
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Für
Schäden infolge von natürlicher Abnutzung wird keine
Haftung übernommen. Ferner haften wir nicht, wenn die Ausbesserung
oder Ersatzleistung eigenmächtig durch den
Käufer oder durch ihn beauftrage Dritte durchgeführt
wurde.
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Wir
sind zur Beseitigung von Mängel nicht verpflichtet, solange der
Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt
hat.
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Weitere
Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, bestehen nicht.
Sonderregelung
für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände
Abweichend
von den vorstehenden Regelungen ist die Gewährleistung für
Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände
ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines arglistig
verschwiegenen Mangels oder der Verletzung einer Garantie. Im
übrigen bleiben auch bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände
die vertraglichen Ansprüche des Käufers unberührt.
SOFTWARENUTZUNG
Soweit
im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein
nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software
einschl. der gelieferten Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf dem dafür gelieferten Liefergegenstand
überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist
untersagt. Im übrigen gelten §§ 69a ff. UrhG.
SONSTIGES
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Die zum Angebot gehörenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
unseren Kostenvoranschlägen, Projektvorschlägen,
Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
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Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Plauen, wobei wir auch an
einem für den Käufer gesetzlich begründeten
Gerichtsstand Klage erheben dürfen.
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Es gilt ausschließlich
deutsches Recht unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts
(CISG).
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Soweit
einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sind, so berührt dies die Wirksamkeit
des Vertrags im übrigen nicht.
Gustav Obermeyer GmbH & Co. KG
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